Verordnung zu verkaufsoffenen Sonntagen
Die Stadt Hallstadt verfügt seit 1996 über eine Verordnung, die anlässlich des Frühjahrs- und des Herbstmarktes die Öffnung von Verkaufsstellen von 13.00 bis 18.00 Uhr „verkaufsoffener Sonntag“ gestattet. Seit vielen Jahren wird davon nur einmal pro Jahr, anlässlich des Herbstmarktes, Gebrauch gemacht.
Klage vor Verwaltungsgericht
Eine Gewerkschaft und eine katholische Arbeitnehmernehmerbewegung haben die Stadt Hallstadt gerichtlich vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Ziel verklagt, diese Verordnung zu beseitigen bzw. die Sonntagsöffnung zu verhindern.
Verordnung ist aufzuheben
Am gestrigen Dienstag, 30. Oktober, hat das Verwaltungsgericht Bayreuth diese Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt und ausführlich mit den Beteiligten erörtert. Nach abschließender Beratung hat das Verwaltungsgericht noch am Ende der Sitzung ein Urteil dahingehend verkündet, dass die Stadt Hallstadt verpflichtet ist, ihre diesbezügliche Verordnung aufzuheben. Die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde im Urteil zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und den Beteiligten auch noch nicht zugestellt.
Stadtrat muss entscheiden
Die Stadt Hallstadt wird dieses Urteil nach seiner Zustellung prüfen, im Stadtrat behandeln und entscheiden, wie die Stadt mit diesem Urteil umgeht und die Zukunft gestaltet. Es wird dabei auch beschlossen, ob Berufung eingelegt wird.
Ladenöffnungen sind möglich
Da der Herbstmarkt 2018 bereits am Sonntag, 11. November, auf dem Parkplatz vor der Marktscheune stattfindet, ist eine Beratung und Beschlussfassung im Stadtrat vor diesem Termin nicht mehr möglich, zumal auch das Urteil noch nicht in schriftlicher Form vorliegt. Damit kann anlässlich des Herbstmarktes 2018 auch von der Möglichkeit der Ladenöffnung von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr noch Gebrauch gemacht werden.
![]()
Wir werden im Stadtrat beraten und alle Möglichkeiten abwägen, um für die Zukunft eine gute Regelung zu finden.