VERORDNUNG ZU VERKAUFSOFFENEN SONNTAGEN
Bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Hauptantrag von Verdi und KAB abgewiesen. Dieser hätte uns dazu verpflichtet, die gültige Verordnung aufzuheben. Da die Verordnung nicht für unwirksam erklärt wurde, ist sie weiterhin wirksam. Das Bundesverwaltungsgericht stellte lediglich fest, dass Verdi und KAB in ihren Rechten verletzt seien. „Eigentlich sollte die Nichtzulassungsbeschwerde für Klarheit sorgen und klären, was das Urteil bedeutet. Leider erfolgte das nicht“, erläutert Bürgermeister Thomas Söder.
WAS BESAGT DIE VERORDNUNG
Die Stadt Hallstadt verfügt seit 1996 über eine Verordnung, die anlässlich des Frühjahrs- und des Herbstmarktes die Öffnung von Verkaufsstellen von 13.00 bis 18.00 Uhr „verkaufsoffener Sonntag“ gestattet. Seit vielen Jahren wird davon nur einmal pro Jahr, anlässlich des Herbstmarktes, Gebrauch gemacht.
![]()
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bringt aktuell keine Änderung